Gstaad & Berge

Chalets und Ferienwohnungen: diskret verkaufen, sauber vorbereitet.

Im Saanenland, im Pays-d’Enhaut und in den Waadtländer Alpen entscheiden neben Lage und Aussicht auch das Zweitwohnungsgesetz und die Lex Koller über den Preis – und darüber, wer kaufen darf. Wir klären diese Fragen, bevor die Vermarktung beginnt.

Unsere Orte in den Bergen

Vom Saanenland bis in die Waadtländer Alpen.

Gstaad und die Dörfer des Saanenlands sind eine eigene Welt: international, diskret und mit Preisen, die zu den höchsten der Schweizer Alpen gehören. Gleich daneben liegen das Pays-d’Enhaut und die Waadtländer Alpen – jedes Tal mit eigenem Charakter.

  • SaanenlandGstaad, Saanen, Schönried, Saanenmöser, Lauenen, Gsteig
  • Pays-d’EnhautRougemont, Château-d’Oex, Rossinière
  • Waadtländer AlpenVillars-sur-Ollon, Gryon, Leysin, Les Diablerets
  • SimmentalZweisimmen, Lenk, St. Stephan
  • Freiburger VoralpenCharmey, Moléson, Jaun, Schwarzsee
Was den Preis prägt

In den Bergen zählt mehr als Lage und Aussicht.

Lage, Aussicht, Sonne

Ruhige Hanglage, Südausrichtung, Aussicht und die Distanz zu Dorf und Bergbahnen machen bei Chalets oft mehr aus als die Wohnfläche.

Zweitwohnungsstatus

Darf die Liegenschaft frei als Zweitwohnung genutzt werden, oder gilt eine Erstwohnungsauflage? Das bestimmt den Kreis der möglichen Käuferinnen und Käufer – und damit den Preis.

Käuferschaft aus dem Ausland

Wer als Person im Ausland gilt, braucht für eine Ferienwohnung eine Bewilligung nach Lex Koller. Ob und wie das möglich ist, prüfen wir vor der Vermarktung.

Bausubstanz und Ausbau

Handwerk, Materialien, Energie und Unterhalt: Bei Chalets lohnt sich der genaue Blick – und eine gute Dokumentation für Kaufinteressierte und Banken.

Zweitwohnungsgesetz

Was das Zweitwohnungsgesetz für Ihren Verkauf bedeutet.

In Gemeinden, in denen mehr als 20 % der Wohnungen Zweitwohnungen sind, dürfen grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Das betrifft die Ferienorte in unserem Gebiet – vom Saanenland über das Pays-d’Enhaut bis in die Waadtländer Alpen. Neue Wohnungen sind dort in der Regel Erstwohnungen oder touristisch bewirtschaftet.

Wohnungen, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren – sogenannte altrechtliche Wohnungen –, dürfen dagegen frei als Zweitwohnung genutzt werden, vorbehältlich kantonaler oder kommunaler Einschränkungen. Sie durften schon bisher erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt zusätzlich: Auch bei Abbruch und Neubau darf die Hauptnutzfläche innerhalb der Bauzone um bis zu 30 % der Fläche vom 11. März 2012 wachsen, ohne dass eine Nutzungsbeschränkung entsteht; in diesem Rahmen sind auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude erlaubt. Wer stärker erweitert, braucht eine Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung oder touristisch bewirtschaftete Wohnung.

Für den Verkauf heisst das: Der Status jeder Wohnung gehört in die Verkaufsunterlagen. Wir klären ihn mit Grundbuch, Gemeinde und Notariat.

GemeindeKantonAnteil Zweitwohnungen
Saanen (Gstaad, Schönried, Saanenmöser)BE51 %
LauenenBE50 %
GsteigBE40 %
LenkBE65 %
St. StephanBE47 %
ZweisimmenBE43 %
BoltigenBE34 %
RougemontVD61 %
Château-d’OexVD43 %
RossinièreVD27 %
GryonVD69 %
Ormont-Dessus (Les Diablerets)VD68 %
Ormont-DessousVD62 %
Ollon (Villars)VD52 %
LeysinVD47 %
JaunFR36 %
Val-de-Charmey (Charmey)FR31 %
Plaffeien (Schwarzsee)FR21 %

Zweitwohnungsanteil gemäss Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Wohnungsinventar 2026 (Datenstand 31. März 2026). Ein Anteil über 20 % bedeutet: Neue Zweitwohnungen sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Gruyères liegt mit 18 % knapp darunter. Über 20 % liegen auch Montreux, die Seegemeinden Cudrefin, Vully-les-Lacs, Chevroux, Faoug, Cheyres-Châbles, Delley-Portalban und Gletterens sowie Corbeyrier, Crésuz, Châtel-sur-Montsalvens und Guggisberg.

Lex Koller

Wer eine Ferienwohnung kaufen darf.

Schweizerinnen und Schweizer, Staatsangehörige der EU und der EFTA mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung C kaufen ohne Bewilligung. Für Personen im Ausland gelten besondere Regeln.

  • Personen im Ausland brauchen für eine Ferienwohnung eine Bewilligung des Kantons. Möglich ist sie nur in Orten, die der Kanton als Fremdenverkehrsorte bezeichnet hat – dazu gehören etwa Saanen, Lauenen, Gsteig, Lenk, Château-d’Oex, Rougemont, Leysin, Gryon, Les Diablerets und Villars.
  • Die Bewilligungen sind kontingentiert: jährlich 140 im Kanton Bern, 175 in der Waadt und 50 in Freiburg. Hat der Verkäufer die Wohnung seinerzeit selbst mit Bewilligung erworben, belastet ein erneuter Verkauf an eine Person im Ausland das Kontingent nicht.
  • In der Regel sind höchstens 200 m² Nettowohnfläche und – ausserhalb von Stockwerkeigentum – 1’000 m² Land zulässig; bei nachgewiesenem Mehrbedarf mehr.
  • Pro Familie – Ehepaar oder eingetragene Partnerschaft mit Kindern unter 18 – ist eine Ferienwohnung erlaubt. Gelegentliches Vermieten ist zulässig, dauerndes nicht.
  • Der Bundesrat hat im April 2026 eine Verschärfung in die Vernehmlassung geschickt: Vorgesehen sind tiefere Kontingente, und jeder Kauf einer Ferienwohnung durch eine Person im Ausland würde das Kontingent belasten – auch ein Weiterverkauf. Die Revision ist noch nicht in Kraft; wir verfolgen sie für Sie.
Unser Vorgehen

Erst klären, dann verkaufen.

So schaffen wir Sicherheit für Sie und für die Käuferschaft – und vermeiden Überraschungen kurz vor der Beurkundung.

Marktwert-Check starten
  1. Abklären

    Grundbuch, Zweitwohnungsstatus, Auflagen der Gemeinde und – falls nötig – die Situation nach Lex Koller.

  2. Bewerten

    Vergleichswerte aus der Destination, Zustand und Aussicht: eine Preisspanne, die wir Ihnen begründen.

  3. Käuferkreis wählen

    Schweiz und Ausland, Deutsch, Französisch und Englisch – diskret über unsere Käuferkartei oder öffentlich.

  4. Abschliessen

    Koordination mit dem Notariat und, falls nötig, mit der Bewilligungsbehörde – bis zur Übergabe.

Diese Hinweise sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung. Quellen: Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG, SR 702), Fassung seit 1. Oktober 2024; Bundesamt für Justiz, Fragen und Antworten zum Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (vormals Merkblatt, Oktober 2026) und Medienmitteilung vom 15. April 2026 zur Vernehmlassung; Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV, SR 211.412.411); ARE, Wohnungsinventar 2026. Stand: Oktober 2026.

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